AHV-Abrechnung-Begriffe

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Folgende Begriffe sowie Gesetzes-Texte gelten:

 

Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO (https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d)

 

 

AHV Freibetrag (Kernaufgaben)   (per 2019 Fr. 5'000 )

Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6944/download?version=11

Feuerwehrsold der Milizfeuerwehrleute im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeine Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen) ist bis zu einem Betrag von jährlich CHF 5‘000 beitragsfrei (Wegleitung über den massgebenden Lohn WML, Randziffer 2121, gültig ab 01.01.13). Übersteigt der Sold CHF 5‘000.00 im Jahr, ist der übersteigende Teil in jedem Fall beitragspflichtig.

 

Funktionsentschädigungen (Ktd., Vize-Ktd., Of, Aktuar, Chef AS, Four etc.) sind im Gegensatz dazu massgebender Lohn und sind beitragspflichtig.

 

 

AHV geringfügiger Lohn:   (per 2019 Fr. 2'300 )

 

Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen https://www.ahv-iv.ch/p/2.04.d

 

Vom massgebenden Lohn (Entschädigungen), der pro Arbeitgebendem den Betrag von CHF 2'300 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (siehe Merkblatt 2.06).